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RECHTSPRECHUNG


RS0117878


Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach der für bestimmte Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Dabei darf es sich aber nicht um notwendiges Zubehör zur Wohnung handeln, das Kategoriemerkmale darstellt oder für solche erforderlich ist (zB Herd, Dusche).


Rechtssatz:

Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur dann zu, wenn es gesondert vereinbart wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob296/02v; 5Ob129/09w; 5Ob235/11m; 5Ob122/14y; 5Ob213/15g

Schlagworte:

Entscheidung:
20.04.2016

Norm:
MRG §25 MRG § 25 heute MRG § 25 gültig ab 01.01.1982

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 296/02v 5 Ob 296/02v Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 296/02v
5 Ob 129/09w 5 Ob 129/09w Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 129/09w Beisatz: Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Vereinbarung vorliegen muss, nach welcher für bestimmte, demnach nicht als (bloßes) Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. (T1)
5 Ob 235/11m 5 Ob 235/11m Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 235/11m Vgl auch
5 Ob 122/14y 5 Ob 122/14y Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 122/14y Auch; Beis wie T1
5 Ob 213/15g 5 Ob 213/15g Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 213/15g