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RECHTSPRECHUNG


RS0118782


Beim Schadenersatz soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es entweder keine gleichwertigen Sachen gibt oder der Ankauf nicht zumutbar ist, weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger angesetzt werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde. Die Höchstgrenze der zumutbaren Suche kann nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden.


Rechtssatz:

Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß § 1332 ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen. Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Sache keinen Verkehrswert hat, weil entsprechende Gegenstände nicht gehandelt werden. Gemäß Paragraph 1332, ABGB ist nicht etwa der Wert eines neuen Ersatzgegenstands, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten (beziehungsweise verloren gegangenen) Sache vom Schädiger zu ersetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob54/03b; 2Ob176/07g; 8Ob43/17g; 10Ob13/24w; 10ob7/24p

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.2024

Norm:
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 54/03b 1 Ob 54/03b Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 54/03b
2 Ob 176/07g 2 Ob 176/07g Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g Beisatz: Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. (T1) Veröff: SZ 2008/73
8 Ob 43/17g 8 Ob 43/17g Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 43/17g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. (T2) Beisatz: Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. (T3)
10 Ob 13/24w 10 Ob 13/24w Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w vgl; Beisatz: Weist ein durch eine unzulässige Abschalteinrichtung wertgemindertes (Neu-)Fahrzeug keinen Verkehrswert auf, weil diese oder vergleichbare Gegenstände (am Neuwagenmarkt) tatsächlich nicht – unter Offenlegung der Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit infolge mangelnder Zulassungsfähigkeit – gehandelt wurden, kommt die Heranziehung des Herstellungswerts in Betracht. (T4)
10 ob 7/24p 10 ob 7/24p Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 ob 7/24p vgl; Beisatz: Hier: Dieselskandal. (T5)