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RECHTSPRECHUNG


RS0118806


Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellt das Gesetz zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (§ 114 Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§ 110 Satz 2 und § 114 Abs 4 AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend auszuüben; ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine „unwiderrufliche“ Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär tätig wird. Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus, die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet, sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird.


Rechtssatz:

Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellt das Gesetz zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (§ 114 Abs 3 AktG) und die Legitimationsübertragung (§ 110 Satz 2 und § 114 Abs 4 AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend auszuüben; ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine "unwiderrufliche" Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär tätig wird. Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus, die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet, sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird. Für die Stimmrechtsausübung durch Dritte stellt das Gesetz zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Die Bevollmächtigung (Paragraph 114, Absatz 3, AktG) und die Legitimationsübertragung (Paragraph 110, Satz 2 und Paragraph 114, Absatz 4, AktG). Im ersten Fall (Stimmrechtsvollmacht) entsendet der Aktionär einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter, der verpflichtet ist, das Stimmrecht den Weisungen des Vollmachtgebers entsprechend auszuüben; ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit formfrei möglich, auch wenn eine "unwiderrufliche" Vollmacht erteilt wurde und der Bevollmächtigte für den Aktionär tätig wird. Im zweiten Fall (Legitimationsübertragung) übt der Legitimationsaktionär im eigenen Namen Rechte aus einer Aktie aus, die ihm nicht gehören; damit wird keine Vertretungsmacht begründet, sondern der Aktionär übergibt seine Aktien einem Dritten zur Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen. Diese Legitimationsübertragung ist ein Fall der Ermächtigungstreuhand. Der Legitimationsaktionär ist damit zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Vollrecht verbleibt auch bei der Ermächtigungstreuhand beim Treugeber, während das Verfügungsrecht im Namen des Treuhänders ausgeübt wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob262/02v; 6Ob28/08y; 6Ob98/08t

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.2008

Norm:
AktG §114 Abs3
AktG §110 Satz2
AktG §114 Abs4 AktG § 114 heute AktG § 114 gültig ab 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011 AktG § 114 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 114 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 AktG § 114 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 AktG § 114 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 114 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993 AktG § 114 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1993 AktG § 110 heute AktG § 110 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017 AktG § 110 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011 AktG § 110 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 110 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009 AktG § 114 heute AktG § 114 gültig ab 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011 AktG § 114 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 114 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 AktG § 114 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 AktG § 114 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 114 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993 AktG § 114 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1993

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 262/02v 5 Ob 262/02v Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 262/02v Veröff: SZ 2004/23
6 Ob 28/08y 6 Ob 28/08y Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y Vgl; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Ein Aktionär, der für sich von der Mitbestimmung über einen Beschlussgegenstand ausgeschlossen ist, kann auch das Stimmrecht eines anderen nicht ausüben. (T1)
6 Ob 98/08t 6 Ob 98/08t Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 98/08t Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T2)