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RECHTSPRECHUNG


RS0120106


„Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann““ aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen. Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn““, um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.“


Rechtssatz:

Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen.

Allein aus dieser Stellung heraus trifft sie wohl regelmäßig keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Anleihegläubiger. Die Zahlstelle „kann" aber wirksam Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners erbringen.

Leistet der ausgewiesene Erfüllungsgehilfe (Zahlstelle) ohne Vorbehalt ausdrücklich gewidmet auf die Schuld seines „Geschäftsherrn", um diese zu tilgen, und nimmt der Gläubiger diese Leistung an, so wird damit die Schuld getilgt.

Entscheidung:
17.08.2016

Norm:
ABGB §991
ABGB §1002
ABGB §1313a I ABGB § 991 heute ABGB § 991 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 991 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 19/04h 8 Ob 19/04h Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
8 Ob 54/16y 8 Ob 54/16y Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y Auch; nur: Die Zahlstelle ist Erfüllungsgehilfin des Anleiheschuldners. Sie ist ermächtigt, Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners zu erbringen. (T1) Beisatz: Die Erfüllungswirkung tritt bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubiger bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein. (T2)