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RECHTSPRECHUNG


RS0122157


§ 32 Abs 4 Z 2 BWG regelt das Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber. Die Bestimmung regelt die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung. Es handelt sich dabei um (allseits) zwingendes Recht, daher kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Die Bestimmung steht aber einer Auszahlung an einen – mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten – Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend den geltenden Vorschriften identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.


Rechtssatz:

Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde. Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und Paragraph 1424, ABGB wirksam. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob61/07d; 9Ob108/06g; 8Ob37/09p; 4Ob170/11w; 14Os129/15z; 5Ob38/23h

Schlagworte:

Entscheidung:
22.05.2023

Norm:
BWG §32 Abs4 Z2 BWG § 32 heute BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010 BWG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 32 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 61/07d 10 Ob 61/07d Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 61/07d Veröff: SZ 2007/105
9 Ob 108/06g 9 Ob 108/06g Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 108/06g nur: Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern. (T1); Veröff: SZ 2007/149
8 Ob 37/09p 8 Ob 37/09p Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 Ob 37/09p nur: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. (T2)
4 Ob 170/11w 4 Ob 170/11w Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w Vgl auch; Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), sind Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T3); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T4) Veröff: SZ 2012/27
14 Os 129/15z 14 Os 129/15z Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z Auch
5 Ob 38/23h 5 Ob 38/23h Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2023 5 Ob 38/23h nur T2