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RECHTSPRECHUNG


RS0123046


Nach den Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den Rechtsträgern (Banken usw) anzubieten. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat aber auch in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist.


Rechtssatz:

Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat aber auch in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist. Selbst wenn der Kunde die Fremdsprache, in welcher ein Fachausdruck gehalten ist, beherrscht, ist es nämlich möglich, dass er die Bedeutung des Begriffs nicht erfasst hat. Fremdsprachige, aber auch finanztechnische Begriffe sind daher im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob110/07f; 7Ob106/10d; 4Ob62/11p; 4Ob50/11y; 6Ob116/11v; 4Ob70/11i; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 7Ob62/14i; 6Ob86/14m; 6Ob229/14s; 6Ob28/15h; 3Ob187/15v; 3Ob190/16m; 4Ob64/18t

Schlagworte:

Entscheidung:
29.05.2018

Norm:
WAG §13 WAG Art. 1 § 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 110/07f 6 Ob 110/07f Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f Beisatz: Hier: Der Begriff der Retrozession ist grundsätzlich auslegungsbedürftig. Darunter werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nämlich auch eine Wiederabtretung und insbesondere im Wirtschaftsleben eine besondere Form der Rückversicherung verstanden. (T1)
7 Ob 106/10d 7 Ob 106/10d Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 106/10d Auch; Beisatz: Um beurteilen zu können, ob man sich auf eine Anlageform einlassen soll, bei der zwar die Rückzahlung des Kapitals garantiert ist, nicht jedoch ein Ertrag, ist es notwendig zu wissen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass während der Laufzeit (hier rund acht Jahre) ein Ertrag erwirtschaftet werden kann und wie groß die Chance ist zu riskieren, am Ende nur das Kapital zu erhalten. Es ist daher für die Anlageentscheidung die Kenntnis wesentlich, wie die übergebenen Gelder investiert werden sollen und inwiefern der Anleger selbst mit dem eingesetzten Kapital für die Einhaltung der Kapitalgarantie aufzukommen hat. Mit anderen Worten bedarf ein Anleger selbst bei Kenntnis von der Kapitalgarantie und vom Risiko, keinen Ertrag am Ende der Laufzeit zu bekommen, der Aufklärung über gewisse, für ihn verständliche Parameter, nach denen er die Chance, dass ein Ertrag erwirtschaftet werden oder entfallen wird, selbst einschätzen kann. (T2)
4 Ob 62/11p 4 Ob 62/11p Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p Auch; nur: Die Beratung von Anlegern muss vollständig, richtig, rechtzeitig und für den Kunden verständlich sein, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist; der Kunde muss die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung erkennen können. (T3) Veröff: SZ 2011/84
4 Ob 50/11y 4 Ob 50/11y Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y Vgl; Beisatz: Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in § 11 WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten. (T4)
6 Ob 116/11v 6 Ob 116/11v Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 116/11v nur: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. (T5)
4 Ob 70/11i 4 Ob 70/11i Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i Auch; nur T3
6 Ob 50/13s 6 Ob 50/13s Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s nur T3; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T6)
9 Ob 16/13p 9 Ob 16/13p Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p Vgl auch
7 Ob 62/14i 7 Ob 62/14i Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 62/14i Auch; Beisatz: Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist. (T7)
6 Ob 86/14m 6 Ob 86/14m Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m nur: Die Informationserteilung muss dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. (T8)
6 Ob 229/14s 6 Ob 229/14s Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
6 Ob 28/15h 6 Ob 28/15h Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 28/15h Auch; Beisatz: Hat der Berater dem Anleger nicht alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Informationen erteilt, so war der Anleger – unabhängig von seiner Risikobereitschaft – aufgrund der ihm vorenthaltenen Informationen nicht in der Lage, das drohende Risiko umfänglich einzuschätzen, also die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. (T9)
3 Ob 187/15v 3 Ob 187/15v Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 187/15v Auch; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T10)
3 Ob 190/16m 3 Ob 190/16m Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 190/16m nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T11)
4 Ob 64/18t 4 Ob 64/18t Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 64/18t Auch