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RECHTSPRECHUNG


RS0123770


Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 9 Abs 1 AußStrG 2005 ändert nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach § 3 Abs 2 KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist. Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich nicht nur auf den Verpflichteten, sondern auch auf das Gericht und auf potenzielle dritte Inhaber der Urkunden. Die Anforderungen an die Individualisierungsmerkmale können daher nicht von der Frage abhängen, ob der Verpflichtete eine ausdrückliche Einwendung der mangelnden Spezifizierung erhoben hat oder nicht. (T2)


Rechtssatz:

Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. § 9 Abs 1 AußStrG 2005 ändert nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach § 3 Abs 2 KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist. Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, dass ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG 2005 ändert nichts daran, dass der Antrag auf Kraftloserklärung einer Urkunde nach Paragraph 3, Absatz 2, KEG eine Abschrift der Urkunde, oder, falls dies nicht möglich ist, die Angabe ihres wesentlichen Inhalts und aller ihrer besonderen Merkmale, die zur Unterscheidung von anderen gleichartigen Urkunden dienen, zu enthalten hat. Diese Angaben müssen zur Vermeidung der Abweisung des Antrags so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob39/08y; 8Ob69/16d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.08.2016

Norm:
AußStrG 2005 §9 Abs1
KEG §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 39/08y 7 Ob 39/08y Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 39/08y Veröff: SZ 2008/98
8 Ob 69/16d 8 Ob 69/16d Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 69/16d Beisatz: Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. (T1) Beisatz: Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich nicht nur auf den Verpflichteten, sondern auch auf das Gericht und auf potenzielle dritte Inhaber der Urkunden. Die Anforderungen an die Individualisierungsmerkmale können daher nicht von der Frage abhängen, ob der Verpflichtete eine ausdrückliche Einwendung der mangelnden Spezifizierung erhoben hat oder nicht. (T2)