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RECHTSPRECHUNG


RS0127133


Der Erwerb von Put-Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 65 AktG. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist. Auch die Konstruktion einer Put-Option samt Recht zum Cash Settlement (= Put-Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann [Barausgleich]) ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst. (T1)


Rechtssatz:

Der Erwerb von Put -Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 65 AktG. Die Ausgabe von Put -Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist. Der Erwerb von Put -Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Paragraph 65, AktG. Die Ausgabe von Put -Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 65, AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob33/11p

Schlagworte:

Entscheidung:
18.07.2011

Norm:
AktG §52
AktG §65 AktG § 52 heute AktG § 52 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 52 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 52 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996 AktG § 65 heute AktG § 65 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015 AktG § 65 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 65 gültig von 15.12.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2007 AktG § 65 gültig von 01.01.2007 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 AktG § 65 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001 AktG § 65 gültig von 20.08.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999 AktG § 65 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 AktG § 65 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 65 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 33/11p 6 Ob 33/11p Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 33/11p Beisatz: Auch die Konstruktion einer Put -Option samt Recht zum Cash Settlement (= Put -Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann [Barausgleich]) ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst. (T1); Veröff: SZ 2011/92