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RECHTSPRECHUNG


RS0128013


Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche in dem Fall, dass das Gericht für einen bestimmten, etwa vertraglichen Anspruchsgrund zuständig ist, besteht im Europäischen Zivilverfahrensrecht nicht (vgl insb T1 des RS).


Rechtssatz:

Wird im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 eine gegen im Ausland wohnhafte Organe einer Gesellschaft gerichtete Klage von in Österreich wohnhaften Klägern auf Ersatz von Anlegerschäden sowohl auf die Verletzung von Aufklärungspflichten als auch auf Anlagebetrug gestützt, ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nur insoweit gegeben, als die Klage auf Anlagebetrug gestützt wird (in diesem Sinn auch EuGH 27.9.1988, 189/87, Kalfelis).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob14/12y; 6Ob18/17s; 6Ob128/18v

Schlagworte:

Entscheidung:
31.08.2018

Norm:
EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ 1988 Art5 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 14/12y 3 Ob 14/12y Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 14/12y
6 Ob 18/17s 6 Ob 18/17s Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s Vgl; Beisatz: Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche in dem Fall, dass das Gericht für einen bestimmten, etwa vertraglichen Anspruchsgrund zuständig ist, besteht im Europäischen Zivilverfahrensrecht nicht. (T1) Veröff: SZ 2017/79
6 Ob 128/18v 6 Ob 128/18v Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 128/18v Vgl; Beisatz: Dem Zuständigkeitsregime der EuGVVO ist eine Annexzuständigkeit ratione materiae unbekannt. (T2)