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RECHTSPRECHUNG


RS0129017


Das Modell des auch als „Execution‑only“ bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des § 58 WAG 2018) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach § 1 Z 8 WAG 2018 beziehen. Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein komplexes Finanzinstrument. Weitere Voraussetzung ist der Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Die ausdrückliche (mündliche und schriftliche) Erklärung, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Bank lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird, muss bei einem Anleger, der im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, ausreichen.


Rechtssatz:

Das Modell des auch als Execution‑only‑Business neuer Prägung bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des § 46 WAG 2007) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach § 1 Z 7 WAG 2007 beziehen (§ 46 Z 1). Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein derartiges komplexes Finanzinstrument. Das Modell des auch als Execution‑only‑Business neuer Prägung bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des Paragraph 46, WAG 2007) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2007 beziehen (Paragraph 46, Ziffer eins,). Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein derartiges komplexes Finanzinstrument.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob179/12k

Schlagworte:

Entscheidung:
28.08.2013

Norm:
WAG 2007 §46 WAG 2007 § 46 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 179/12k 6 Ob 179/12k Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k Beisatz: Weitere Voraussetzung ist gemäß § 46 Z 3 WAG 2007 der Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 45 WAG 2007 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. (T1) Beisatz: Hier: Die ausdrückliche (mündliche und schriftliche) Erklärung, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Beklagten lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird, müssen bei einem Anleger, der im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, ausreichen. (T2)