zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0129321


Der Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden.


Rechtssatz:

Der des Obersten Gerichtshofs zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden. Der des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 93, Absatz 3, BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2008/136, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offen legen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte (RIS‑Justiz RS0112670 [insb T2], ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des Paragraph 23 b, WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob215/13v

Schlagworte:

Entscheidung:
23.01.2014

Norm:
WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 §23b

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 215/13v 1 Ob 215/13v Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v