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RECHTSPRECHUNG


RS0129683


Der Anspruch des Anlegers auf Erstattung gegen die Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen ist unmittelbar im Gesetz begründet und verjährt daher nach dreißig Jahren.


Rechtssatz:

Der Anspruch, der dem Anleger nach den §§ 23b ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig Jahre Der Anspruch, der dem Anleger nach den Paragraphen 23 b, ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig Jahre

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob33/14x

Schlagworte:

Entscheidung:
15.07.2014

Norm:
ABGB §1489 I
ABGB §1489 III
WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 §23b ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974 ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 33/14x 10 Ob 33/14x Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 33/14x