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RECHTSPRECHUNG


RS0129728


Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.


Rechtssatz:

Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob4/14w; 6Ob68/15s; 1Ob93/16g; 9ObA134/16w

Schlagworte:
, , , ,

Entscheidung:
29.11.2016

Norm:
ABGB §859
ABGB §879 E
ABGB §901 II5
AktG §174
BWG idF vor BGBl 2013/83 §23 Abs7 ABGB § 859 heute ABGB § 859 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 ABGB § 901 heute ABGB § 901 gültig ab 01.01.1812 AktG § 174 heute AktG § 174 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 174 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 174 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 625/1991 AktG § 174 gültig von 05.06.1966 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1966

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 4/14w 5 Ob 4/14w Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 4/14w
6 Ob 68/15s 6 Ob 68/15s Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s Auch
1 Ob 93/16g 1 Ob 93/16g Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 93/16g Vgl auch; Beisatz: Das heißt aber nicht, dass deshalb der Emittentin (hier: Ergänzungskapitalanleihe ) ein außerordentliches Kündigungsrecht zustünde. (T1)
9 ObA 134/16w 9 ObA 134/16w Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w Vgl