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RECHTSPRECHUNG


RS0129755


IBAN und BIC bilden zusammen den nach dem Zahlungsdienstegesetz maßgeblichen Kundenidentifikator. Der Zahlungsdienstleiter (die Bank) hat einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis des Kundenidentifikators durchzuführen und darf weitergehende Angaben ignorieren. Der Zahlungsdienstleister hat lediglich eine sogenannte Kohärenzprüfung anhand den in der IBAN enthaltenen Prüfziffern durchzuführen. Vernachlässigt der Zahlungsdienstleister die erforderliche Sorgfalt im Rahmen der Kohärenzprüfung, dann trifft ihn eine schadenersatzrechtliche Haftung. Zu einem Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer ist der Zahlungsdienstleister hingegen nicht verpflichtet. Er haftet daher auch nicht, wenn sich der Auftraggeber der Überweisung beim IBAN des Empfängers „verschreibt“ und es so zu einer „Fehlüberweisung“ auf ein fremdes Konto kommt. Dem Auftraggeber bleiben nur Bereicherungsansprüche gegen den tatsächlichen Empfänger.


Rechtssatz:

Ausführlich zu Kundenidentifikator und Kohärenzprüfung durch Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Empfängers.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob224/13z; 8Ob24/18i

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.2019

Norm:
ZaDiG §35
ZaDiG 2018 §79
RL 2007/64/EG ZaDiG § 35 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018 ZaDiG 2018 § 79 heute ZaDiG 2018 § 79 gültig ab 01.06.2018

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 224/13z 2 Ob 224/13z Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung von alter und neuer Rechtslage, Rechtsprechung und Lehre. (T1); Veröff: SZ 2014/99
8 Ob 24/18i 8 Ob 24/18i Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i Beisatz: Vernachlässigt der Zahlungsdienstleister die erforderliche Sorgfalt im Rahmen der Kohärenzprüfung, dann trifft ihn die schadenersatzrechtliche Haftung. (T2)