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RECHTSPRECHUNG


RS0129926


Während Art 8 MRK die Vertraulichkeit jeglicher Korrespondenz zwischen Individuen garantiert, weist er dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Sie können nun aber diese essentielle Aufgabe nicht wahrnehmen, wenn ihnen die Abgabe einer Garantie gegenüber ihren Klienten nicht möglich ist, dass Unterredungen grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Anwälten von Art 8 MRK besonders geschützt wird. In der Verpflichtung von Rechtsanwälten, einen allfälligen Verdacht der Geldwäsche zu melden, besteht jedoch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte.


Rechtssatz:

Während Art 8 MRK die Vertraulichkeit jeglicher Korrespondenz zwischen Individuen garantiert, weist er dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Sie können nun aber diese essentielle Aufgabe nicht wahrnehmen, wenn ihnen die Abgabe einer Garantie gegenüber ihren Klienten nicht möglich ist, dass Unterredungen grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Anwälten von Art 8 MRK besonders geschützt wird. Während Artikel 8, MRK die Vertraulichkeit jeglicher Korrespondenz zwischen Individuen garantiert, weist er dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Sie können nun aber diese essentielle Aufgabe nicht wahrnehmen, wenn ihnen die Abgabe einer Garantie gegenüber ihren Klienten nicht möglich ist, dass Unterredungen grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Anwälten von Artikel 8, MRK besonders geschützt wird.

Gericht:
AUSL EGMR

Geschäftszahl:
Bsw12323/11; Bsw63629/10 (Bsw60567/10); Bsw27013/10

Schlagworte:

Entscheidung:
03.09.2015

Norm:
MRK Art8 IV3a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


Bsw 12323/11 Bsw 12323/11 Entscheidungstext AUSL EGMR 06.12.2012 Bsw 12323/11 Bem Michaud gg. Frankreich (T1) Beisatz: Hier: Kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Berufsgeheimnis durch Verpflichtung von Rechtsanwälten, einen allfälligen Verdacht der Geldwäsche zu melden. (T2) Veröff: NL 2012,396
Bsw 63629/10 Bsw 63629/10 Entscheidungstext AUSL EGMR 02.04.2015 Bsw 63629/10 Vgl auch; Beisatz: Wenn im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung begründet vorgebracht wird, dass spezielle – mit der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehende oder dem Vertraulichkeitsprinzip unterliegende – Dokumente beschlagnahmt worden seien, ist der mit dem Fall betraute Richter dazu aufgerufen, über deren weiteres Schicksal nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entscheiden und – nach Lage des Falles – ihre Rückgabe anzuordnen. (Vinci Construction und GTM Génie Civil et Services gg. Frankreich) (T3) Veröff: NL 2015,126
Bsw 27013/10 Bsw 27013/10 Entscheidungstext AUSL EGMR 03.09.2015 Bsw 27013/10 Vgl auch; Veröff: NL 2015,426