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RECHTSPRECHUNG


RS0130863


Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, im Sinn von Art 13 der Spaltungsrichtlinie sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch‑ oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben. Die Inhaberin der Ergänzungskapitalanleihe hat aber nicht mehr Rechte als das Recht auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Die Ergänzungskapitalanleihe fällt daher bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte (siehe T1 des RS).


Rechtssatz:

Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, im Sinn von Art 13 der Spaltungsrichtlinie sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch‑ oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben. Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, im Sinn von Artikel 13, der Spaltungsrichtlinie sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch‑ oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insbesondere für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben.

Entscheidung:
21.06.2016

Norm:
FusionsRL 78/855/EWG Art15
SpaltungsRL 82/891/EWG Art13
SpaltG §15 Abs5 SpaltG § 15 heute SpaltG § 15 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022 SpaltG § 15 gültig von 01.08.2011 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011 SpaltG § 15 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 SpaltG § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 SpaltG § 15 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 93/16g 1 Ob 93/16g Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 93/16g Beisatz: Hier: Die Inhaberin der Ergänzungskapitalanleihe hat aber nicht mehr Rechte als das Recht auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Die Ergänzungskapitalanleihe fällt daher bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte. (T1)