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RECHTSPRECHUNG


RS0130892


Der Inhalt bzw die Merkmale der betroffenen Urkunden selbst (zB Stücknummer) müssen konkret beschrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Urkunden im Umlauf sind. Für Gewinnscheine (hier Inhaberpapiere) ist dies typischerweise der Fall. Demgegenüber genügt es nicht, im Antrag auf andere Dokumente (hier Zeichnungsauftrag) zu verweisen, um die Individualisierung dem Verpflichteten zu überlassen. Die erforderliche Beschreibung der Urkunden muss nicht nur dem Verpflichteten, sondern insbesondere auch dem Gericht und potenziellen dritten Inhabern die Prüfung ermöglichen, welche konkreten Urkunden von der Kraftloserklärung betroffen sein sollen. (T1)


Rechtssatz:

Der Inhalt bzw die Merkmale der betroffenen Urkunden selbst (zB Stücknummer) müssen konkret beschrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Urkunden im Umlauf sind. Für Gewinnscheine (hier Inhaberpapiere) ist dies typischerweise der Fall. Demgegenüber genügt es nicht, im Antrag auf andere Dokumente (hier Zeichnungsauftrag) zu verweisen, um die Individualisierung dem Verpflichteten zu überlassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob69/16d

Schlagworte:

Entscheidung:
17.08.2016

Norm:
KEG §3 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 69/16d 8 Ob 69/16d Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 69/16d Beisatz: Die erforderliche Beschreibung der Urkunden muss nicht nur dem Verpflichteten, sondern insbesondere auch dem Gericht und potenziellen dritten Inhabern die Prüfung ermöglichen, welche konkreten Urkunden von der Kraftloserklärung betroffen sein sollen. (T1) Beisatz: Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall. (T2)