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RECHTSPRECHUNG


RS0131261


§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden. Diese Bestimmung ist daher keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten und daher kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.


Rechtssatz:

§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden. Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob66/16p

Schlagworte:

Entscheidung:
25.11.2016

Norm:
BWG §31 Abs1 BWG § 31 heute BWG § 31 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 66/16p 8 Ob 66/16p Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 Ob 66/16p Veröff: SZ 2016/128