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RECHTSPRECHUNG


RS0132107


Bei Schenkungen ist zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich eine „wirkliche Übergabe“ erforderlich. Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch „wirklich übergeben“, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.


Rechtssatz:

Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv § 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich. Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv Paragraph 943, ABGB, Paragraph eins, Litera d, NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob122/17f

Schlagworte:

Entscheidung:
03.05.2018

Norm:
ABGB §943
NotariatsaktsG §1 Abs1 litd ABGB § 943 heute ABGB § 943 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 122/17f 2 Ob 122/17f Entscheidungstext OGH 03.05.2018 2 Ob 122/17f Verstärkter Senat Veröff: SZ 2018/35