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RECHTSPRECHUNG


RS0133441


Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sieht § 6 Abs 4 BWG eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Entzug der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung. Die Auflösung ist vielmehr nur dann zwingend, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach § 1 Abs 1 BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma nicht entsprechend dem § 94 BWG ändert. Das Gesetz sieht bewusst eine abgestufte Rechtsfolge vor: Zunächst bleibt es dem Kreditinstitut überlassen, auf die Entziehung der Konzession zu reagieren und den Unternehmensgegenstand und die Firma zu ändern. Dafür räumt das Gesetz eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entzugs der Konzession ein. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte wie etwa das Halten von Beteiligungen weiter zu führen. In einem Umkehrschluss aus § 6 Abs 4 BWG ergibt sich, dass das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft dann nicht verlangt, wenn die Vorgaben des § 6 Abs 4 BWG, also die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma, eingehalten werden.


Rechtssatz:

Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sieht § 6 Abs 4 BWG eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Entzug der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung. Die Auflösung ist vielmehr nur dann zwingend, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach § 1 Abs 1 BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma nicht entsprechend dem § 94 BWG ändert. Das Gesetz sieht bewusst eine abgestufte Rechtsfolge vor: Zunächst bleibt es dem Kreditinstitut überlassen, auf die Entziehung der Konzession zu reagieren und den Unternehmensgegenstand und die Firma zu ändern. Dafür räumt das Gesetz eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entzugs der Konzession ein. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte wie etwa das Halten von Beteiligungen weiter zu führen. In einem Umkehrschluss aus § 6 Abs 4 BWG ergibt sich, dass das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft dann nicht verlangt, wenn die Vorgaben des § 6 Abs 4 BWG, also die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma, eingehalten werden. Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sieht Paragraph 6, Absatz 4, BWG eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Entzug der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung. Die Auflösung ist vielmehr nur dann zwingend, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, BWG ändert. Das Gesetz sieht bewusst eine abgestufte Rechtsfolge vor: Zunächst bleibt es dem Kreditinstitut überlassen, auf die Entziehung der Konzession zu reagieren und den Unternehmensgegenstand und die Firma zu ändern. Dafür räumt das Gesetz eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entzugs der Konzession ein. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte wie etwa das Halten von Beteiligungen weiter zu führen. In einem Umkehrschluss aus Paragraph 6, Absatz 4, BWG ergibt sich, dass das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft dann nicht verlangt, wenn die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4, BWG, also die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma, eingehalten werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob119/20y

Schlagworte:

Entscheidung:
09.12.2020

Norm:
BWG §6 Abs4
BWG §6 Abs5 BWG § 6 heute BWG § 6 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022 BWG § 6 gültig von 29.05.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021 BWG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 BWG § 6 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003 BWG § 6 gültig von 01.04.2002 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 BWG § 6 gültig von 23.08.1996 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996 BWG § 6 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996 BWG § 6 heute BWG § 6 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022 BWG § 6 gültig von 29.05.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021 BWG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 BWG § 6 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003 BWG § 6 gültig von 01.04.2002 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 BWG § 6 gültig von 23.08.1996 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996 BWG § 6 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

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6 Ob 119/20y 6 Ob 119/20y Entscheidungstext OGH 09.12.2020 6 Ob 119/20y