Wissensdatenbank

RS0073946

Der Kraftfahrer kann nicht darauf vertrauen, dass sich nur Personen in auch bei Dunkelheit gut erkennbarer Kleidung auf der Straße befinden. Bei Dunkelheit muss auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen, etwa dunkel gekleideten Personen, gerechnet werden (vgl auch T1 des RS).

18.02.1971
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RS0073556

Ein Kraftfahrzeuglenker, dem zur Nachtzeit ein Radfahrer mit unbeleuchtetem Fahrzeug entgegenkommt, muss größere Abweichungen in dessen Spur in Rechnung stellen als unter normalen Umständen.

12.06.1969
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RS0075414

Ein Fahrzeug darf bei Dunkelheit nicht so aufgestellt werden, dass weißes Licht entgegen der normalen Fahrtrichtung (§ 7 StVO 1960) leuchtet, weil dies die Lenker nachkommender Fahrzeuge leicht irreführen kann.

29.03.1972
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RS0075088

Auch ein Einsatzfahrzeug muss bei Dunkelheit dann, wenn nicht geeignete Vorkehrungen zur Ausschaltung der entsprechenden Gefahren getroffen werden, vorschriftsmäßig beleuchtet werden (so schon ZVR 1965/139).

22.05.1969
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RS0027372

Verschuldensteilung 70 : 30 zu Lasten eines Kraftfahrzeuglenkers, der bei Dunkelheit infolge Außerachtlassung der nötigen Vorsicht und infolge Alkoholisierung einen in überhöhtem Abstand vom rechten Fahrbahnrand trotz Benutzbarkeit des linken Randes gehenden Fußgänger übersieht und ihn mit unverminderter Geschwindigkeit von …

20.09.1968
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RS0073799

Bei Annäherung an eine Stelle, von der der Fahrzeuglenker weiß, dass unter den gegebenen Verhältnissen mit einem Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muss, ist eine besondere Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft geboten und die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass erforderlichenfalls …

22.06.1967
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RS0074086

Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

25.05.1971
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RS0075494

Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ (§ 50 Z 13 b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

17.09.1974
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RS0065825

Striktes Fahren auf Sicht auch auf der Autobahn, wenn in der Dunkelheit gelbrotes Drehlicht sichtbar wird.

17.07.1975
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RS0074622

Gerade bei Dunkelheit im Freilandgebiet kann in waldigen Gegenden Wildwechsel nicht ausgeschlossen werden; unklaren Situationen (hier: der Fahrer nahm in größerer Entfernung einen sich bewegenden Gegenstand wahr) ist auch hier durch unverzügliches Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

15.03.1984
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RS0126360

Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

07.10.2010
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RS0074266

Die Verkehrssicherheit erfordert unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintiers. Darunter fallen nach der Rechtsprechung nicht nur Katzen, sondern auch Eichhörnchen (vgl T2 des RS) …

09.02.1978
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