RS0030369
Der Anspruch auf merkantile Wertminderung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte den reparierten Wagen weiter benützt oder ihn verkauft.
Der Anspruch auf merkantile Wertminderung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte den reparierten Wagen weiter benützt oder ihn verkauft.
Der merkantile Minderwert ist nach objektiven Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf festzusetzen, ob das Fahrzeug in absehbarer Zeit verkauft wird.
Der merkantile Minderwert stellt keine exakt zu errechnende ziffernmäßige Größe dar; er ist nach § 273 ZPO, das heißt nach richterlichem Ermessen, festzusetzen.
Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, dass er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.
Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Zwar gibt es keine starre Grenze, jedoch …
Beim Zeitwert ist nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustand vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen „Extras“ abzustellen. Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu …
Tunlichkeit der Reparatur liegt vor, wenn die Reparaturkosten und allenfalls weitere Ersatzleistungen wie Wertminderung geringer sind als der Zeitwert im Unfallszeitpunkt oder dieser nur geringfügig überschreiten (hier: sieben Prozent, siehe auch RIS-Justiz RS0030487).
Die Grundsätze, wann bei erheblicher Beschädigung eines Kraftfahrzeugs Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren ist (vgl RS0123963) treffen bei einem beschädigten Leasingfahrzeug gleichermaßen auf den Leasinggeber und den wirtschaftlich betroffenen Leasingnehmer zu.
Diese Frage stellt man sich oft und sucht nach einer Definition. Da hat es der Zoll leicht: der steckt alle Begriffe in eine Spalte „Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten“ Da wünscht man sich ein Alter von mindestens 100 Jahren. Waren es …