Wissensdatenbank
Gebührenvorschuss an den Sachverständigen (§§26und41Abs2GebAG)– Kostenvorschuss der Partei (§ 365 iVm § 332 Abs 2 ZPO und § 3 GEG)
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenMittelbare Anwendung der Pauschalvereinbarung der medizinischen Sachverständigen in Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Sozialrechtssachen im Wege der Zustimmung des beklagten Sozialversicherungsträgers nach § 42 Abs 1 Z 2 ASGG (siehe auch § 37 Abs 2 GebAG)
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenDie Warnpflicht nach § 25 Abs 1a GebAG ist bei einem Obergutachten nach § 37 Abs 1 GebAG auf die Prognostizierung ansonsten nicht abschätzbarer Kosten eingeschränkt
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenZur Warnpflicht des Sachverständigen (§ 25 Abs 1a GebAG)
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenNotwendige Kosten für eine Fremdleistung, die der Sachverständige üblicherweise nicht selbst erbringt, sind zu ersetzen (§ 31 Abs 1 Z 5 GebAG)
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenZum Beweisaufnahmeermessen bezüglich des Sachverständigenbeweises des Pflegschaftsrichters im Außerstreitverfahren, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenZur Haftung des Sachverständigen für einen unrichtigen Energieausweis (§§ 1299 und 1300 ABGB)
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenZur Haftung des Sachverständigen bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenRS0016199
Der Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher, der zur Vertragsaufhebung berechtigen kann. Gleiches gilt für einen Irrtum über den Zustand des Motors und über Vorschäden, die für die Sicherheit relevant sind.
13.07.1966
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RS0016203
Ein Irrtum über die Erstzulassung eines KFZ im Ausmaß von 3 Monaten ist mangels weiterer Umstände (wie etwa Modellwechsel) nicht wesentlich und berechtigt daher irrtumsrechtlich alleine nicht zur Rückabwicklung.
27.01.1993
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RS0018482
Die Zusage eines bestimmten Baujahres betrifft eine wesentliche Eigenschaft. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Mangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gleiches gilt für die Zahl der Vorbesitzer.
05.03.1980
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