RS0069859
Alle Verfahren im Zusammenhang mit Erhaltung und Verbesserung gehören ins Außerstreitverfahren: Aus der weiten Fassung des § 37 Abs 1 Z 2 MRG (im Gegensatz zu Z 3 und 4 leg cit, worin jeweils nur die Durchsetzung genannt ist) und …
Alle Verfahren im Zusammenhang mit Erhaltung und Verbesserung gehören ins Außerstreitverfahren: Aus der weiten Fassung des § 37 Abs 1 Z 2 MRG (im Gegensatz zu Z 3 und 4 leg cit, worin jeweils nur die Durchsetzung genannt ist) und …
Einheitlicher Erhaltungsbegriff des MRG: Dem MRG ist nicht zu entnehmen, daß der Erhaltungsbegriff des § 16 Abs 1 Z 3 MRG vom Erhaltungsbegriff des § 3 (§ 18) MRG abweicht. Dafür, daß der Gesetzgeber in § 16 Abs 1 Z …
Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der …
Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar.
Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht, soweit nicht die Mietrechtsgesetzgebung anderes normiert.
Der Mieter muß Maßnahmen und Arbeiten zur Instandhaltung und Instandsetzung dulden. Der Vermieter hat den Mieter von bevorstehenden Reparaturarbeiten zu verständigen, da mit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der mit der Durchführung der Reparaturarbeit …
Der Vermieter schuldet die Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit. Fehlt sie, so liegt insoweit Nichterfüllung vor. Erleidet der Mieter dadurch einen Schaden, kann er nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den …
Dem Mietrechtsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß die bloße Antragstellung eines Mieters nach § 6 MRG den Vermieter daran hindern würde, nicht von dieser Antragstellung umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserven der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre und bei deren …
Aus dem Wortlaut des § 18 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Einleitungssatz MRG und § 19 Abs 1 Z 2 MRG geht hervor, daß die vollen zehn Kalenderjahre erfaßt sein müssen, die dem Jahr vorangingen, in dem der …
Auch kleinere Reparaturarbeiten, die öfter wiederkehren und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, sind § 3 Abs 2 Z 3 MRG und nicht § 24 Abs 1 MRG zu unterstellen.
Der Begriff der ernsten Schäden des Hauses ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 MG auszulegen.
Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten …