RS0075533
Eine Behinderung eines Fußgängers liegt vor, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Diese träfe vielmehr die Pflicht zum Rechtsausweichen.
Eine Behinderung eines Fußgängers liegt vor, wenn er durch eine auf dem Gehsteig entgegenkommende Fußgängergruppe genötigt wird, den Gehsteig zu verlassen. Diese träfe vielmehr die Pflicht zum Rechtsausweichen.
Eine Behinderung anderer Straßenbenützer im Sinne des § 76 Abs 2 erster Satz StVO liegt vor, wenn durch das Fußgängerverhalten der ordnungsgemäße Ablauf des Verkehrsgeschehens gestört wird. Der Begriff der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geht noch darüber hinaus und bedingt eine …
Ein verstellter oder versperrter Gehsteig ist so zu behandeln, als wäre er nicht vorhanden.
Fußgänger dürfen sich auf dem Gehsteig grundsätzlich auch im Laufschritt bewegen.
Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art. Hält der Lenker eines Kraftwagens diesen an und verlässt sein Fahrzeug, hält sich aber bei diesem …
Das hohe Alter einer Fußgeherin allein vermag ihr verkehrswidriges Verhalten (hier bei der Überquerung einer Straße) nicht zu entschuldigen.
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der dieses schiebt, ist nicht Fußgänger im Sinne des § 76 StVO.
Vernachlässigung des Verschuldens des auf der Mitte der Baustellenzufahrt gehenden Vaters des Bauherrn gegenüber dem grob unvorsichtigen Rückwärtsfahren eines auf der Baustelle Beschäftigten mit einem VW – Bus.
Der Fußgänger muss in der Regel davon ausgehen, dass der Lenker eines Fahrzeuges seine bisherige Fahrweise beibehält.
Ein Kraftfahrer muss im allgemeinen nicht damit rechnen, dass ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. Anders zu beurteilen ist jedoch der Fall, wenn besondere Umstände deren Vorhandensein indizieren (Etwa Nähe einer Schule …
Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muss ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie …