Wissensdatenbank
Falsche Abgaswerte – Rechtsfolgen
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenSachverständige und Urheberrecht
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenWarnpflicht: Innehalten verlängert Frist zur Gutachtenserstattung!
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenGerichtsgebühren ab 1. 8. 2017 erhöht
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenNomenklatur-Erlass 2017 mit 1. 4. 2017 in Kraft getreten
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenEntschädigung für Zeitversäumnis für einen aus London zur Befundauf- nahme zureisenden Sach- verständigen (§ 32 GebAG)
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenNachträglich beigebrachtes Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) – Privatgutachten haben nur den Rang von Privaturkunden und sind nicht als Sachverständigenbeweis nach §§ 351 ff ZPO zu quali zieren
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenDie gesonderte Honorierung von psychiatrischen Kriminalprognostikgutachten nach § 34 GebAG und nicht nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG eine Judikaturwende
Wird geladen … Es dauert zu lange? Dokument neu laden | In neuem Tab öffnenRS0022026
In einem Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werks, das Werk einem anderen (nämlich dem Verleger) zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Eine ausdrückliche Festlegung von Auflagenhöhe, …
RS0022000
Es ist dem Verleger nicht verboten, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werks abzulehnen, wenn ansonsten Ansprüche Dritter wegen Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) drohen würden.
RS0025588
Solange der Verlag noch nicht alle Exemplare verkauft hat, darf der Urheber über das Werk nur anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger einen angemessenen Schadenersatz leistet. Dies gilt nicht nur bei der ersten Auflage.