Wissensdatenbank

RS0022026

In einem Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werks, das Werk einem anderen (nämlich dem Verleger) zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Eine ausdrückliche Festlegung von Auflagenhöhe, …

14.03.1951
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RS0022000

Es ist dem Verleger nicht verboten, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werks abzulehnen, wenn ansonsten Ansprüche Dritter wegen Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) drohen würden.

08.06.1993
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RS0025588

Solange der Verlag noch nicht alle Exemplare verkauft hat, darf der Urheber über das Werk nur anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger einen angemessenen Schadenersatz leistet. Dies gilt nicht nur bei der ersten Auflage.

24.10.1928
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