RS0071123
Ersessenes Wegerecht: Die Unterlassung der rechtzeitigen Verbücherung des (angeblich durch Ersitzung erworbenen) Wegerechtes durch den Antragsteller kann für sich allein nicht schon als eine zum Ausschluss des Rechtes auf Einräumung eines Notweges führende auffallende Sorglosigkeit beurteilt werden.