RS0109006 [T3],
Die Wahl der Bewertungsmethode als Tatfrage: Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen, verstößt also gegen zwingende Denkgesetze. Dies gilt auch für die …