Wissensdatenbank

RS0090869

Wird ein Bestandteil der Krankengeschichte entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht für die vorgeschriebene Dauer von zumindest 10, in der Regel 30 Jahre, aufbewahrt, dann liegt eine Dokumentationspflichtverletzung vor. Wie lange die Aufbewahrungsfrist im einzelnen ist, wird durch Landesgesetze der Bundesländer …

07.11.1995
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RS0122361

Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen …

07.08.2007
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RS0026511 [T5]

Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre.

25.03.1955
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RS0131826

Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, …

27.09.2017
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RS0123136 [T1]

Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst.

11.12.2007
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RS0040667

Gemäß § 355 Abs 2 ZPO hat die Erklärung, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, grundsätzlich vor dem Beginn der Befundaufnahme zu erfolgen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht …

24.10.1973
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RS0124470

Eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der vorher nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen ist nicht erforderlich, wenn der Arzt die vorgesehene Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und jenen über die Ausübung der ärztlichen Kunst ausführen darf.

20.01.2009
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RS0092473

Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten zu entscheiden. Es ist eine ganzheitliche Betrachtung anzustellen. …

26.09.1961
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RS0092607

Bei der Beurteilung der Schwere einer Verletzung ist auch die Komplikationsgefahr zu berücksichtigen.

23.06.1961
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RS0092562

Eine Knochenabsprengung vom 6.Halswirbel ist ebenso eine schwere Verletzung wie ein Kompressionsbruch eines Brustwirbelkörpers.

26.09.1961
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RS0092566

Ein Röhrenknochenbruch ist eine an sich schwere Verletzung, auch wenn es sich nur um eine Grünholzfraktur handelt und die Unfallsfolgen nicht länger als zwanzig Tage andauern.

09.04.1964
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RS0098211

Von Befangenheit wird gesprochen, wenn der Sachverständige nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt. Aber auch mangelndes Fachwissen kann ein Ablehnungsgrund sein.

11.10.1966
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