RS0090869
Wird ein Bestandteil der Krankengeschichte entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht für die vorgeschriebene Dauer von zumindest 10, in der Regel 30 Jahre, aufbewahrt, dann liegt eine Dokumentationspflichtverletzung vor. Wie lange die Aufbewahrungsfrist im einzelnen ist, wird durch Landesgesetze der Bundesländer …