Wissensdatenbank

RS0031405

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht nur zur Abgeltung der bisherigen und der künftig vorhersehbaren Schmerzen. Schmerzen, die keine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, sondern deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden …

06.10.1983
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RS0038925

Der Geschädigte, der wegen der Möglichkeit von Dauerfolgen aus einem Unfall die Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige unfallskausale Schäden begehrt, ist nicht verpflichtet, bereits in der Klage die möglichen Dauerfolgen und Restfolgen seiner Verletzung konkret darzulegen. Es ist …

16.05.1966
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RS0039215

Ein Feststellungsinteresse ist beispielsweise dann gegeben, wenn bei den von der Ärztin dem Patienten verabreichten Permanentfillern in der Zukunft typischerweise mit Entzündungsgeschehen im Gewebe zu rechnen ist.

27.06.1978
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RS0115721

Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. Vielmehr sind …

18.10.2001
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RS0108911

Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht „eingegrenzt“ (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, …

20.11.1997
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RS0110739

Grundsätzlich ist eine Teileinklagung und spätere Nachforderung von weiterem Schmerzengeld nicht zulässig. Ausnahmsweise kann dies aber zulässig sein, so etwa wenn der erste Prozess vor dem Bezirksgericht geführt wurde und das Begehren somit nicht über 15.000 Euro ausgedehnt werden konnte.

10.09.1998
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RS0031082

Keine Globalbemessung des Schmerzengelds erfolgt, wenn die Folgen einer Verletzung noch nicht voraussehbar sind oder wenn das Ausmaß der Schmerzen auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist. In solchen Ausnahmefällen ist daher eine wiederholte …

29.10.1970
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RS0031415

Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden. Zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der …

03.12.1952
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RS0031300

Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen bei der Globalbemessung des Schmerzengelds einbezogen werden. Ausgenommen bleiben nur solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht …

22.03.1967
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RS0026768

Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, dann trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass die schädlichen Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines …

31.05.1990
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RS0031056

Späteres neuerliches Schmerzengeld kann dann gewährt werden, wenn es sich um die Vergütung von Schmerzen handelt, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellen, sondern die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten waren.

20.10.1954
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RS0090872

Bei alternativer Kausalität zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommt es zu einer Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Alternative Kausalität bedeutet dabei, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich …

07.11.1995
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