Wissensdatenbank

RS0038202

Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Es ist …

02.10.1984
WEITER LESEN

RS0026629

Die bloße Tatsache, dass ein zusätzliches Leiden erst in einem späteren Zeitpunkt der Behandlung entdeckt wurde, reicht zur Annahme eines ärztlichen Kunstfehlers nicht aus. Vielmehr müsste dem Arzt ein Verschulden anzulasten sein, wonach das Leiden schon früher erkennbar war und …

27.01.1972
WEITER LESEN

RS0031415

Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden. Zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der …

03.12.1952
WEITER LESEN

RS0017178

Der Sachverständige ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller des Gutachtens – für den Sachverständigen erkennbar – gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte. Dass der Gutachter bloß weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll, genügt im Zweifel nicht. Den …

22.12.1970
WEITER LESEN

RS0026319

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Dies betrifft beispielsweise Prozesskosten, die aufgrund unrichtig ermittelter Schmerzperioden entstanden sind. …

05.11.1929
WEITER LESEN

RS0124312

Eine Haftung des Sachverständigen kann auch dann in Betracht kommen, wenn sein Gutachten der Entscheidung des Gerichts nicht zugrunde gelegt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten unrichtig und mangelhaft war und deshalb nicht verwendet werden konnte. …

30.10.2008
WEITER LESEN

RS0026557

Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat. Auch derjenige haftet nach § 1299 ABGB, der, ohne Fachmann zu sein, eine Arbeit übernimmt, die in der Regel wegen der notwendigen Kenntnisse nur …

11.09.1984
WEITER LESEN

RS0021664

Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders …

19.09.1984
WEITER LESEN

RS0026524

Die „Sachverständigenhaftung“ nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Der Sachverständige hat gerade für mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen. Entscheidend ist der Leistungsstandard …

25.09.1979
WEITER LESEN

RS0026360

Ob einer Prozesspartei durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen, der ein unrichtiges Gutachten abgegeben hat, ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige ein in allen von ihm begutachteten …

30.06.1977
WEITER LESEN

RS0106433

Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese …

20.11.1996
WEITER LESEN

RS0022711

Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt, kann ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, unter Umständen auch dann zur …

23.03.1976
WEITER LESEN