RS0074086
Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.