RS0075014
Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zulässt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren …