RS0087384
Mit einer krass kurvenschneidenden Fahrweise des Abbiegers muss der vor einer Kreuzung Wartepflichtige an sich nicht rechnen.
Mit einer krass kurvenschneidenden Fahrweise des Abbiegers muss der vor einer Kreuzung Wartepflichtige an sich nicht rechnen.
Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges stellt auch dann einen Vorrangverzicht dar, wenn das Fahrzeug bereits zum Teil in die vom benachrangten Verkehrsteilnehmer berührte Verkehrsfläche eingefahren ist, aber noch soviel Raum verbleibt, um dem ursprünglich benachrangten Verkehrsteilnehmer ein gefahrloses Passieren des stehenden …
Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige.
Die Frage, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung anzusehen ist, kann nur im Einzelfall nach der gesamten (straßenbaulichen) Situation beurteilt werden.
Überholen der Straßenbahn durch ein Auto auf der falschen (linken) Seite ohne Notwendigkeit; kein Mitverschulden des auf der anderen Seite entgegenkommenden getöteten Radfahrers, weil er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechnen musste.
Auch die Einmündung eines Radwegs in eine Nebenfahrbahn ist eine Kreuzung. Auch ein Geh‑ und Radweg ist eine Straße im Sinne der StVO und die Einmündung eines Radwegs in eine andere Straße eine Kreuzung (vgl T1 des RS).
Hat ein Linkseinbieger zulässigerweise das Gleis der Straßenbahn befahren, so ist er nicht verpflichtet, ständig durch den Rückspiegel zu beobachten, ob ein Straßenbahnzug ihm nachkommt und in diesem Falle seinen Standort zu verlassen.
Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.
Eine über die Kreuzung durchgezogene Gehsteigverlängerung bzw das notgedrungene Überfahren dieses Gehsteigs durch das von rechts kommende Fahrzeug ist in aller Regel ein deutliches Indiz für das Vorliegen einer Fläche gemäß § 19 Abs 6 StVO.
Alleinverschulden des Fahrers eines ursprünglich angehaltenen Straßenbahnzuges, der sodann beim Rechtseinbiegen das Ausscheren des Beiwagens nicht bedenkt und dadurch einen entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Tankwagenzug streift.
Der Schutzzweck der auf den Haltestellenbereich einer stehenden Straßenbahn zugeschnittenen Norm des § 17 Abs 2 StVO darf nicht auf die jenseits der Haltestelle unter Verletzung der Vorrangsvorschriften in die Kreuzung einfahrenden Kraftfahrer ausgedehnt werden.
Die bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmer haben den Fahrzeugen des Querverkehrs, die auf der Kreuzung vom Phasenwechsel überrascht worden sind und die Kreuzung nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Dies gilt uneingeschränkt auch …