RS0073328
Das Gehen auf einem schneebedeckten Bankett kann vom Fußgänger nicht verlangt werden.
Das Gehen auf einem schneebedeckten Bankett kann vom Fußgänger nicht verlangt werden.
Verschuldensteilung bei Verkehrsunfall Fußgänger – Kraftwagen 1 : 1 -, da der Fußgänger nachts angeheitert auf der Fahrbahn ging und der Personenkraftwagenfahrer nicht auf Sicht fuhr.
Fußgänger, die sich am Rand einer Landstraße bewegen, sind nicht verpflichtet, die Fahrbahn beim Annäherung eines Kraftfahrzeuges zu verlassen, um diesem ein ungehindertes Vorbeifahren bei gleichzeitiger Begegnung mit einem anderen Fahrzeug zu ermöglichen. Weichen die Fußgänger dennoch auf den am …
Unzumutbarkeit der Benutzung der linken Straßenseite, wenn diese infolge Regenwetters unter Wasser steht.
Bei einer Straßenbreite von nur vier Meter ist der Versuch des Vorbeifahrens mit einer Geschwindigkeit von fünfunddreißig km/h an einem auf der Fahrbahnhälfte des Motorradfahrers gehenden Straßenpassanten geeignet, eine Gefährdung herbeizuführen, zumal wenn die Straße frisch geschottert ist.
Kein Verstoß des Verletzten gegen obige Bestimmungen und daher kein Mitverschulden am Unfall, wenn er ein Fahrzeug auf der Fahrbahn einweist und dann an dessen Längsseite weitergeht, anstatt die Fahrbahn sofort dadurch zu verlassen, daß er sich zwischen zwei Wagen …
Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen.
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Autofahrers, der gröblich den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs 1 und 2 StVO verließ und auf die linke Fahrbahnseite zu …
Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, dass der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve).
Eine besondere Verpflichtung des Fußgängers, sich im Falle der berechtigten Benützung des Fahrbahnrandes ständig nach einem allfälligen Nachfolgeverkehr umzusehen, besteht nicht.
Fehlt es an einem Gehweg oder befindet sich dieser in einem besonders schlechten Zustand, so darf der Fußgänger die Fahrbahn benützen.
Es ist zulässig, ein bis eineinhalb Meter vom Straßenrand entfernt zu gehen, wenn dies erfolgt, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer vor einem Hindernis zu warnen.