Wissensdatenbank

RS0027660

Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines nicht auf Sicht fahrenden oder unaufmerksamen Personenkraftwagenlenkers, der bei Dunkelheit einen in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gehenden Fußgänger niederstößt.

24.05.1967
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RS0075362

Dunkelheit im Sinne des § 60 Abs 3 StVO kann auch eine solche sein, die auf das Fehlen einer Beleuchtung in einer Unterführung zurückzuführen ist.

18.06.1974
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RS0074774

Im Zweifel muss der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muss er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an …

02.06.1960
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RS0074762

Wenn die Geschwindigkeit eines auf der begünstigten Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann, ist diesem Fahrzeug jedenfalls der Vorrang zu überlassen.

08.01.1958
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RS0074664

Bei Gefahr von Glatteis mit erhöhter Schleudergefahr kann auch auf der Autobahn eine allenfalls auch erheblich unter 40 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit geboten sein und die Überschreitung der angemessenen niedrigen Geschwindigkeit als Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO 1960 erscheinen …

17.02.1970
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RS0073583

Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muss.

22.05.1970
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RS0023596

Der Kraftfahrer ist verpflichtet, zu wissen und zu berücksichtigen, dass die Bildung eines Wasserkeils beim aquaplaning – Effekt nicht nur von der Dicke der auf der Oberfläche der Fahrbahn befindlichen Wasserschicht und der Bereifung, sondern auch von der Fahrgeschwindigkeit abhängt.

12.03.1974
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RS0073651

Der Fahrer eines Lastkraftwagenzuges hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass der Anhänger nicht über die Fahrbahnmitte geraten kann.

26.05.1971
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RS0065811

Bei einem behinderten Überblick über die Fahrbahn kann eine Geschwindigkeit von zwanzig bis fünfundzwanzig km/h stark überhöht sein.

27.11.1957
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RS0065816

Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.

18.02.1971
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