RS0027660
Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines nicht auf Sicht fahrenden oder unaufmerksamen Personenkraftwagenlenkers, der bei Dunkelheit einen in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gehenden Fußgänger niederstößt.
Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines nicht auf Sicht fahrenden oder unaufmerksamen Personenkraftwagenlenkers, der bei Dunkelheit einen in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gehenden Fußgänger niederstößt.
Dunkelheit im Sinne des § 60 Abs 3 StVO kann auch eine solche sein, die auf das Fehlen einer Beleuchtung in einer Unterführung zurückzuführen ist.
Im Zweifel muss der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muss er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an …
Der Vorrang nach § 19 Abs 1 und 4 StVO darf nicht erzwungen werden.
Wenn die Geschwindigkeit eines auf der begünstigten Fahrbahn befindlichen Fahrzeuges nicht mit voller Sicherheit abgeschätzt werden kann, ist diesem Fahrzeug jedenfalls der Vorrang zu überlassen.
Bei Gefahr von Glatteis mit erhöhter Schleudergefahr kann auch auf der Autobahn eine allenfalls auch erheblich unter 40 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit geboten sein und die Überschreitung der angemessenen niedrigen Geschwindigkeit als Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO 1960 erscheinen …
Für den Vorrang ist die Frequenz der Verkehrsflächen ohne Bedeutung.
Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muss.
Der Kraftfahrer ist verpflichtet, zu wissen und zu berücksichtigen, dass die Bildung eines Wasserkeils beim aquaplaning – Effekt nicht nur von der Dicke der auf der Oberfläche der Fahrbahn befindlichen Wasserschicht und der Bereifung, sondern auch von der Fahrgeschwindigkeit abhängt.
Der Fahrer eines Lastkraftwagenzuges hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass der Anhänger nicht über die Fahrbahnmitte geraten kann.
Bei einem behinderten Überblick über die Fahrbahn kann eine Geschwindigkeit von zwanzig bis fünfundzwanzig km/h stark überhöht sein.
Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.