RS0074154
Ein im Bereich einer Kreuzung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO bestehendes Überholverbot dient ganz allgemein der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des gesamten, insbesondere auch des von links einbiegenden, Gegenverkehrs.
Ein im Bereich einer Kreuzung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO bestehendes Überholverbot dient ganz allgemein der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des gesamten, insbesondere auch des von links einbiegenden, Gegenverkehrs.
Aus der bloßen Tatsache, dass sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung – noch dazu bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – mit geringer Geschwindigkeit nähert, kann der Wartepflichtige keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Bevorrangte auf seinen Vorrang verzichten wolle.
Die Kreuzung wird von der gemeinsamen Schnittfläche der sich kreuzenden Straßen gebildet.
Der Wartepflichtige muss beim Herannahen an eine unübersichtliche Kreuzung die Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass er in der Lage ist, die Vorfahrt aller auf der Kreuzungsstraße von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer zu beachten, mögen sie auch die in ihrer Fahrtrichtung gesehen …
Ist der rechte Fahrbahnstreifen verparkt und auf dem anschließenden, einzigen für diese Fahrtrichtung noch vorhandenen Fahrstreifen eine bis zur Kreuzung reichende Kolonne rückgestaut, muss vor der Kreuzung so angehalten werden, dass der Verkehr auf der Querstraße nicht behindert wird.
Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch – allenfalls mehrmaliges – Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren …
Wegen einer Fahrbahnverengung nach einer Kreuzung besteht auf der Kreuzung selbst nur dann ein (relatives) Überholverbot, wenn das Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht mehr gefahrlos abgeschlossen werden kann. Ein solches Verbot dient aber nicht dem Schutz der auf der Kreuzung links …
Um den Vorrang des Querverkehrs bei Sichtbehinderung wahren zu können, hat sich der benachrangte Kraftfahrzeuglenker äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen.
Von einem Begegnungsverkehr im Sinne des § 19 Abs 5 StVO bei einer T-förmigen Kreuzung kann nur dann die Rede sein, wenn der Verlauf der beiden Äste der Straße als ein geradeaus führender Straßenverlauf zu beurteilen ist.
Der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine zulässige Geschwindigkeit allein wegen der Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist (siehe ZVR 1976/97).
Bei schlechten Sichtverhältnissen ist der im Nachrang befindliche Kraftfahrer verpflichtet, an einer Kreuzung seine Geschwindigkeit bis zu einem „Vortasten“ herabzumindern, um den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges wahren zu können.
Anhalten eines Fahrzeuges an einer Kreuzung gilt als Vorrangverzicht. Hält auch der andere Verkehrsteilnehmer an, so fehlt eine gesetzliche Regelung, wer zuerst anfahren darf, wobei der dadurch bewirkten unklaren Verkehrslage durch besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit beider Lenker zu begegnen ist …