RS0031205
Die merkantile Wertminderung ist positiver Schaden, der zusätzlich zu den Kosten der Reparatur des Fahrzeuges, ersetzt werden muss. Ein Vorschaden schließt den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung nicht aus.
Die merkantile Wertminderung ist positiver Schaden, der zusätzlich zu den Kosten der Reparatur des Fahrzeuges, ersetzt werden muss. Ein Vorschaden schließt den Zuspruch einer merkantilen Wertminderung nicht aus.
Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem Wert im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.
Eine merkantile Wertminderung ist in der Regel – außer bei Vorliegen ganz geringfügiger harmloser Schäden – auch bei einwandfreier Reparatur des Kraftfahrzeuges anzunehmen. Dies gilt sowohl für PKW als auch für LKW.
Bei Ansprüchen auf Ersatz der merkantilen Wertminderung besteht ein Anspruch auf Ersatz der die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens nur bei Vorsatz oder auffallender Sorglosigkeit, weil die Inanspruchnahme von Fremdkapital zur Schadensbehebung nicht in Frage kommt.
Schadenersatz für merkantilen Minderwert ist auch bei Beschädigung von für spezielle Zwecke eingerichteten Kraftfahrzeugen zu leisten. Diese Überlegungen können im Lichte der Entscheidung 2 Ob 200/17a des Obersten Gerichtshofes auch auf Oldtimer (z.b. auch Zugmaschinen/Traktoren) angewendet werden. Deren Wert wird …
Auch die Reparatur ist eine Art der Abgeltung des durch einen Unfall verursachten Minderwertes eines Kraftfahrzeuges; dieser Minderwert kann allerdings auch höher sein als die Reparaturkosten.
Der Anspruch auf merkantile Wertminderung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte den reparierten Wagen weiter benützt oder ihn verkauft.
Der merkantile Minderwert ist nach objektiven Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf festzusetzen, ob das Fahrzeug in absehbarer Zeit verkauft wird.
Der merkantile Minderwert stellt keine exakt zu errechnende ziffernmäßige Größe dar; er ist nach § 273 ZPO, das heißt nach richterlichem Ermessen, festzusetzen.
Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, dass er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.
Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der Schätzungswert der gemeine Wert, den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Zwar gibt es keine starre Grenze, jedoch …
Beim Zeitwert ist nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustand vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen „Extras“ abzustellen. Auch beim Restwert ist auf die Sonderausstattung Bedacht zu …