Wissensdatenbank

RS0030153 T6

Planungsfehler des Architekten: Wenn dem Architekten ein Planungsfehler unterläuft (zB ein Fehler bei der Vermessung der zu bebauenden Liegenschaft, der erst nach Beginn der Bauarbeiten hervorkommt), dann haftet er für jenen Mehraufwand, der deshalb zur Fertigstellung bzw Wieder­instandsetzung des Bauwerks …

21.09.1976
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RS0119580:

Keine Haftung des Auftragnehmers für falsche oder unvollständige Leistungsbeschreibung: Gemäß Punkt 2.4 der ÖNORM B 2110 (Erklärung des Auftragnehmers) bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen …

17.11.2004
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RS0122768

Kein Aufwandersatz bei Beteiligung an einem Wettbewerb: Werden dem Sieger eines Wettbewerbes neben dem Preisgeld weitere Rechte, etwa die Vergabe des Planungsauftrages, in Aussicht gestellt, ist die Ausschreibung rechtlich nicht als Auslobung, sondern als Aufforderung zur Erstellung von Angeboten zu …

30.08.2007
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RS0122771

Wettbewerbsordnung Architektur (WOA): Der von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegebenen Wettbewerbsordnung Architektur (WOA) 2000 kommt von sich aus keine rechtliche Qualität zu, da es sich nur um einen unverbindlichen Leitfaden über die fachgerechte Durchführung von Architekturwettbewerben handelt. In …

30.08.2007
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RS0110917

Einstiegsrecht auf den Bestbieter: Wird von einem Bauherrn bei einem Aus­schreibungs­verfahren zugunsten eines Mitbewerbers ein „Einstiegsrecht auf den Bestbieter vereinbart, so muss der Einlösungsberechtigte erst dann reagieren, wenn ihm der Bauherr den Namen des Bestbieters und das gesamte von diesem …

15.10.1998
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RS0021309

Übernahme der Oberleitung: Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist – zumindest in der Regel – als Werkvertrag zu qualifizieren.

08.05.1974
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RS0059522

Pflichten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Architekt mit der Bauaufsicht betraut ist, hat er an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.

14.10.1993
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RS0108534

Umfang der Örtlichen Bauaufsicht: Der die Bauaufsicht führende Architekt darf darauf vertrauen, dass Fachunternehmen anforderungsgerechtes Material verwenden und entsprechend den Regeln der Technik verarbeiten. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das jeweils angelieferte Baumaterial in einem Labor untersuchen zu lassen, sofern …

14.10.1997
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RS0021552

Inhalt der Örtlichen Bauaufsicht: Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen …

30.11.1988
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RS0019364

Architektenleistungen können Werkvertrag oder Auftrag sein: Ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Obliegt dem Architekten aber auch die Bauaufsicht, dann hat der Architekt gegenüber Behörden und …

22.09.1971
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RS0107245

Keine Zurechnung von Fehlern bei der Bauaufsicht: Aufgabe der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht jedoch bauausführende Unternehmer von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese zu mindern. …

12.03.1997
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RS0028751

Zurechnung von Fehlern des Architekten: Fehler des Architekten bei der Planung oder Koordination der Arbeiten hat sich der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als Mitverschulden zurechnen zu lassen.

25.01.1984
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