Wissensdatenbank

RS0045278

Die Fahrzeugbewertung ist anhand des gemeinen Werts an jenem Ort vorzunehmen, zu dem das Fahrzeug die engste Beziehung hat, normalerweise also am Wohnort des Geschädigten. Dadurch soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. Dies gilt …

12.11.1974
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RS0058891

Schadensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers, der an eine unbeschrankte Eisenbahnkreuzung heranfährt, ohne sich genügend von der Annäherung eines Zuges zu überzeugen, dessen Lokführer durch sofortige Einleitung einer Schnellbremsung den Zusammenstoß hätte verhindern können.

11.05.1967
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RS0030534

Obergrenze für den vom Schädiger zu ersetzenden Schaden ist grundsätzlich der Zeitwert des Fahrzeugs. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Kosten einer Reparatur ist jedoch unschädlich. Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten somit ein …

20.09.1968
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RS0030559

Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich niedriger ist als die veranschlagten Reparaturkosten, wenn also die Wiederherstellungskosten den Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalles erheblich übersteigen. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur ist jedoch …

14.04.1966
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RS0010075

Im Schadenersatzrecht muss der Geschädigte in der Regel in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. Demnach ist für den Schadenersatz nicht der Verkaufswert, sondern der Ankaufswert zuzüglich der Kosten der Anschaffung maßgebend. Maßgebend ist der Preis, der beim …

06.09.1962
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RS0018877

Unter „gemeinem Wert“ ist der Marktwert, der Verkaufspreis, also in der Regel der Verkehrswert, zu verstehen. Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist, nicht aber der Preis, den eine Privatperson im Falle …

05.10.1955
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RS0010066

Ist der gemeine Austauschwert einer Sache auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei die Stufe, der der Geschädigte angehört.

09.01.1979
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RS0010084

Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen.

23.09.1982
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RS0031865

Der Schadenersatz für ein abhanden gekommenes (gestohlenes) Fahrzeug oder Bestandteile hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten. Maßgeblich ist jener Betrag, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann.

06.02.1980
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RS0110167

Beim Totalschaden oder Diebstahl eines Fahrzeuges ist für die „Sonderausstattung“ und das „Zubehör“ ein separater Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn diese Teile individuell angeschafft wurden. Hingegen sind Ausstattungsteile in den Weiterbeschaffungswert des Fahrzeuges einzubeziehen, wenn die „Sonderausstattung“ serienmäßig hergestellt und für ein …

24.02.1998
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RS0010083

Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache (Restwert) betrifft den Wert, um den sie im allgemeinen im Verkehr verkauft werden kann.

17.03.1976
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RS0111291

Verkehrswerte „von Privat zu Privat“ könnten nur dann dem gemeinen Wert iSd § 306 ABGB entsprechen, wenn sich für die zu schätzenden Gegenstände (ob alt oder neu) unter Ausschluß des Einzelhandels ein privater Markt gebildet hätte.

15.12.1998
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