RS0075643
Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.
Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.
Die Schutznormen des § 76 Abs 5 und 6 StVO dienen in erster Linie dem Schutz des Fußgängers, bezwecken darüber hinaus jedoch, ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen.
Bei Straßen mit allgemein starkem Verkehr müssen Fußgänger auch knappe Überquerungsmöglichkeiten wahrnehmen (so schon 2 Ob 129, 130/66).
Kein Verschulden des in einer Fußgängerzone mit abgewinkelten Armen ganz am Gehsteigrand gehenden Fußgängers, der von einer in die gleiche Richtung zu schnell fahrenden und ohne Abgabe von Schallzeichen sich nähernden Straßenbahn (deren Gleise auf Grund der örtlichen Gegebenheit knapp …
Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit und eine um ein geringes verspätete Abwehraktion zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf …
Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite …
Anhalten in der Fahrbahnmitte ist geboten und zulässig, wenn es der flutende Verkehr verlangt.
Ein Fußgänger ist nicht verpflichtet, eine Fahrbahn in Teilstrecken zu überqueren.
Kein Mitverschulden eines Fußgängers, der, durch einen Begleiter gedeckt, einen Fußgängerübergang auf einer Kreuzung benützt und auf eine von einem Personenkraftwagen drohende Gefahr 1,2 Sekunden lang eine mögliche Reaktion unterlässt.
§ 76 Abs 1 StVO ist Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden. Entscheidungstexte
Das Betreten der Fahrbahn zum Zweck des Überquerens hat an jenen Stellen (zB unmittelbar vor oder nach Kurven) zu unterbleiben, von denen aus die Fahrbahn nicht genügend übersehen werden kann.
Unfall zwischen einem zu schnell und ohne Winterreifen noch Schneeketten die schneeglatte Fahrbahn im Ortsgebiet bei Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 2 lit c StVO befahrenden Personenkraftwagen und Fußgänger, der die Fahrbahn in unübersichtlicher Kurve überquerte (Verschuldensquote 3 : 1).