RS0030378
Der merkantile Minderwert ist nach objektiven Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf festzusetzen, ob das Fahrzeug in absehbarer Zeit verkauft wird.
Der merkantile Minderwert ist nach objektiven Gesichtspunkten ohne Rücksicht darauf festzusetzen, ob das Fahrzeug in absehbarer Zeit verkauft wird.
Der merkantile Minderwert stellt keine exakt zu errechnende ziffernmäßige Größe dar; er ist nach § 273 ZPO, das heißt nach richterlichem Ermessen, festzusetzen.
Berücksichtigung der Wertminderung eines Kraftwagens infolge der bei einem Unfall erlittenen (und wieder ausgebesserten) Beschädigung (merkantiler Minderwert).
Kein merkantiler Minderwert, wenn ein alter Kraftwagen (einhundertfünftausend Kilometer) lediglich einen Blechschaden erleidet, der durch die Verwendung von neuen Teilen ganz behoben werden konnte. Die Frage, ob im Einzelfall eine Wertminderung eingetreten ist, ist Tatfrage, die das Gericht regelmäßig auf …
Ansprüche wegen nicht vom Versicherungsschutz umfasster Schäden sind nicht übergangsfähig. Bei der Kaskoversicherung kommt daher im Falle des Anspruchsüberganges (§ 67 Abs 1 VersVG idF BGBl. Nr. 2/1959) die Differenzmethode in Bezug auf den merkantilen Minderwert nicht zur Anwendung.
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. Die ursprünglich zum Kfz-Bereich entwickelte Rechtsprechung wurde hiedurch grundsätzlich auf alle Sachen ausgeweitet. In der Entscheidung 1 Ob 610/87 lehnte …
Das Begehren auf Reparaturkosten setzt nicht voraus, dass die Reparatur bereits durchgeführt wurde; vielmehr genügt die Reparaturabsicht, wofür der Geschädigte beweispflichtig ist. Steht hingegen fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt werden soll, dann kann nur die objektive Wertminderung zugesprochen werden.
Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem Wert im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.
Bei Ansprüchen auf Ersatz der merkantilen Wertminderung besteht ein Anspruch auf Ersatz der die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Schadens nur bei Vorsatz oder auffallender Sorglosigkeit, weil die Inanspruchnahme von Fremdkapital zur Schadensbehebung nicht in Frage kommt.
Auch die Reparatur ist eine Art der Abgeltung des durch einen Unfall verursachten Minderwertes eines Kraftfahrzeuges; dieser Minderwert kann allerdings auch höher sein als die Reparaturkosten.
Der Anspruch auf merkantile Wertminderung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte den reparierten Wagen weiter benützt oder ihn verkauft.
Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, dass er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.