RS0081772
Keine Warnpflicht eines Buslenkers gegenüber beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses.
Keine Warnpflicht eines Buslenkers gegenüber beförderten Personen nach dem Verlassen des Busses.
Der Grundsatz, dass dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.
Ein plötzlicher Sprung über eine Distanz von 1,4 Meter aus der anhaltenden Straßenbahn stellt eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die gegenüber dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, der die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritten hat, mit 1/4 zu bewerten ist.
Alleinverschulden des im Ortsgebiet mit siebzig km/h ungebremst Weiterfahrenden gegenüber ca einhundert Meter vor dem Kraftfahrzeug die Fahrbahn betretenden und sich erst zwei Meter in der Fahrbahn befindenden Pensionistin, die infolge des Schrecks wieder umdreht und 0,5 Meter außerhalb der …
Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Fußgehers, der mit dem Überqueren der Fahrbahn begann, obwohl er die Scheinwerfer eines etwa einhundertdreißig Meter entfernten Personenkraftwagens wahrnehmen konnte und während des Überquerens anhielt, kurz danach aber doch weiterging, sodass …
§ 76 Abs 1 StVO ist Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden. Entscheidungstexte
Aus der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO wonach der Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn den kürzesten Weg zu wählen hat, ergibt sich in der Regel die Pflicht zur rechtwinkeligen Überschreitung (hier für den konkreten Fall verneint).
Von einem Fußgänger, aus dessen Verhalten zu entnehmen ist, dass er das Herannahen eines Kraftfahrzeuges nicht wahrgenommen hat, muss mit einer plötzlichen Fehlreaktion gerechnet werden, wenn er von der unmittelbaren Annäherung des Kraftfahrzeuges überrascht wird.
Ein Fußgänger darf darauf vertrauen, dass der Fahrer eines Straßenbahnzuges die Kreuzung nur dann zu überfahren beginnen werde, wenn er den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht verletzt.
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen einer Fußgeherin, die schon auf der Gegenfahrbahn angelangt plötzlich wieder umkehrt und dem Personenkraftwagenlenker, der sich zu einem Zeitpunkt, da er den Unfall nicht mehr vermeiden kann nicht reagiert, eine im Ortsgebiet unzulässige Geschwindigkeit (sechzig …
Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt …
Unfall zwischen einem zu schnell und ohne Winterreifen noch Schneeketten die schneeglatte Fahrbahn im Ortsgebiet bei Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 2 lit c StVO befahrenden Personenkraftwagen und Fußgänger, der die Fahrbahn in unübersichtlicher Kurve überquerte (Verschuldensquote 3 : 1).