RS0030076
Grundsätzlich hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Er hat daher nach einem Verkehrsunfall den Kostenaufwand für die Vollackierung eines Fahrzeugteiles zu tragen, wenn sich bei einer Teillackierung Farbunterschiede ergeben würden. Wenn allerdings …