Wissensdatenbank

RS0030076

Grundsätzlich hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Er hat daher nach einem Verkehrsunfall den Kostenaufwand für die Vollackierung eines Fahrzeugteiles zu tragen, wenn sich bei einer Teillackierung Farbunterschiede ergeben würden. Wenn allerdings …

05.12.1972
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RS0026970

Ein Zuwarten mit der Reparatur bis zur Genehmigung durch den Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeuges nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. Ein solches Zuwarten wird aber dann nicht als …

11.01.1973
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RS0018987

Das Maß der Sorgfaltspflicht des Unternehmers, der ein fremdes Fahrzeug zur Reparatur übernimmt, ist nach den Bestimmungen der §§ 1297, 1299 ABGB zu beurteilen. Der Autohändler verwahrt einen PKW von nicht unterdurchschnittlichem Wert nicht sorgfältig, wenn er ihn über Nacht …

12.12.1973
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RS0038748

Für die Tatsache an sich, dass ein beschädigtes Fahrzeug während der Zeit der Reparatur nicht benützt werden kann, kann kein Schadenersatz verlangt werden. Der Geschädigte könnte nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich aufwenden musste, etwa um ein …

03.03.1969
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RS0019907

Benützungsentgelt gebührt dem Eigentümer auch dann, wenn er die Sache selbst gar nicht hätte gebrauchen können oder wollen, wenn ihm also infolge des Gebrauchs der Sache durch einen anderen kein Schaden (zB Verdienstentgang) entstanden ist.

29.04.1975
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RS0019887

Der Anspruch auf Benützungsentgelt ist kein Schadenersatzanspruch. Allerdings kann neben dem Benützungsentgelt auch Schadenersatz begehrt werden. Dies gilt aber nicht für den Schaden in Form der bloßen Wertminderung, weil diese bereits durch das Benützungsentgelt ausgeglichen ist.

29.04.1975
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RS0018527

Zu vergüten ist bei Rückabwicklung eines Vertrags auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Die Bemessung des Benützungsentgelts kann nach herrschender Rechtsprechung gemäß § 273 ZPO erfolgen.

25.09.1991
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RS0018515

Derjenige, der eine Sache zurückzugeben hat, hat für ihre Benützung eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an.

25.09.1991
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RS0024076

Die Übernahme bzw Ingebrauchnahme eines mangelhaften Werkes bedeutet noch keinen Verzicht auf die Gewährleistung.

18.03.1969
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RS0018248

Der Käufer kann die Übernahme einer mangelhaften Sache jedenfalls verweigern.

26.06.1969
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RS0018480

Sach- und Rechtsmängel werden gleich behandelt und ziehen die gleichen rechtlichen Folgen nach sich. Es gelten auch die gleichen Behauptungs- und Beweislastregeln.

27.08.1980
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RS0018498

Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) – zumindest latent – schon vorhanden waren. Diese Bedingung ist zB erfüllt, wenn ein lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum durch „Weiterfressen“ zu einem massiven Motorschaden und …

15.07.1981
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