RS0111562
Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt aber nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss …