RS0016366
Die Ausübung einer Servitut bleibt auf die Natur und den Zweck der Bestellung zur Zeit der Einräumung der Servitut beschränkt. Die Zufahrt mit Personenkraftwagen statt mit Wirtschaftsfuhren ist daher eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. Servituten dürfen nicht erweitert oder über …