RS0053657
Objektiv-konkrete Ermittlung der Benachteiligung: Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv – konkret) zu erfolgen. Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung …