RS0106557
Die Grundsätze über die Haftung eines Arztes für Fehlverhalten und für den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden gelten auch für Physiotherapeuten.
Die Grundsätze über die Haftung eines Arztes für Fehlverhalten und für den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden gelten auch für Physiotherapeuten.
Hat ein Behandlungsfehler nur ein Ausmaß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, dann hat der Arzt für den Schaden nicht einzustehen. Er würde nur für ein Mehr an Schmerzen haften. Diese Grundsätze können …
Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, dann trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass die schädlichen Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines …
Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.
Die bloße Tatsache, dass ein zusätzliches Leiden erst in einem späteren Zeitpunkt der Behandlung entdeckt wurde, reicht zur Annahme eines ärztlichen Kunstfehlers nicht aus. Vielmehr müsste dem Arzt ein Verschulden anzulasten sein, wonach das Leiden schon früher erkennbar war und …
Vom Facharzt ist ein höheres Maß an Sorgfalt zu verlangen als vom praktischen Arzt.
Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Es …
Zweck des Behandlungsvertrages zwischen einer werdenden Mutter und ihrem Geburtshelfer ist die fachgerechte Aufklärung, Beratung und Betreuung vor und bei der Geburt, um körperliche Schäden – und daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden – von Mutter und Kind zu vermeiden.
Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandegekommene …
Den Arzt, der den ärztlichen Eingriff vornimmt, trifft jedenfalls eine Pflicht zur Vergewisserung darüber, ob und inwieweit die Aufklärung schon durch den überweisenden praktischen Arzt oder durch die zu Voruntersuchungen beigezogenen sonstigen Fachärzte vorgenommen wurde.
Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen bei der Globalbemessung des Schmerzengelds einbezogen werden. Ausgenommen bleiben nur solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht …
Ein Gynäkologe haftet für den Kunstfehler eines Nichtfacharztes, dem er ohne zwingenden Grund die Durchführung einer Geburtshilfe überlassen hat.