RS0027069 [T1]
Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden Pkw-Lenker.
Gleichteiliges Mitverschulden zwischen einem unzulässigerweise den Fahrradstreifen befahrenden Motorradfahrer und einem entgegenkommenden, links abbiegenden und den Vorrang des Motorradfahrers verletzenden Pkw-Lenker.
Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt. Der Grundsatz, dass der Vorrang nicht durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften verloren geht, gilt …
Auch für Motorradlenker gilt § 18 Abs 1 StVO uneingeschränkt (Bestimmung über das Hintereinanderfahren).
Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des Personenkraftwagenfahrers, der ein unbeleuchtetes, betriebsunfähiges Moped anfährt, dessen Fahrer sich trotz Nichtanspringen des Motors mit dem Moped auf der Fahrbahn aufhält. Ähnliches gilt bei Verletzung des Lenkers, der sich bei der Reparatur seines …
Kein Verschulden des Motorradfahrers allein im Umstand, dass er vor der Autobahnfahrt seinen Treibstoffvorrat nicht ergänzt und dann beim Bemerken des Treibstoffmangels versucht hat, mit der noch verbliebenen Restgeschwindigkeit den nahegelegenen Rastplatz zu erreichen.
Kein Verschulden eines Personenkraftwagenfahrers, der im Ortsgebiet bei übersichtlicher, trockener, gerader Fahrbahn mit fünfzig km/h über eine geregelte Kreuzung fährt, auch wenn ein entgegenkommender Motorradfahrer seine Linksabbiegeabsicht nur durch Einordnen zu erkennen gibt, Anzeichen für eine Vorrangverletzung durch ihn aber …
Kein Mitverschulden wegen unrichtiger Abwehrhandlung, wenn der Motorradfahrer, der annehmen konnte, der den Vorrang Verletzende werde die Fahrbahn rechtzeitig wieder freigeben, ein sowohl riskantes Ausweichmanöver als auch eine für einspurige Fahrzeuge gefährliche Notbremsung unterlässt.
Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten eines Motorrollerfahrers, der auf einem Güterweg unachtsam umkehrt und hiebei von einem Personenkraftwagen niedergestoßen wird, dessen Lenker ihn mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit und ohne gehörigen Sicherheitsabstand überholt.
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten. Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten des den Vorrang verletzenden Kraftfahrers gegenüber einem Motorradfahrer, der um eine Sekunde verspätet reagiert.
Einen Motorradfahrer, der gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstößt, trifft gegenüber einem bei Vorhandensein eines Banketts den rechten Fahrbahnrand benützenden Fußgänger drei Fünftel des Mitverschuldens.
Motorrad und Lastkraftwagen fahren mit überhöhter Geschwindigkeit in eine unübersichtliche Kurve, ohne Signal zu geben, der Motorradfahrer fährt nicht bremsbereit (Füße nicht auf den Rastern) und unterläßt es, eine wirksame Bremshandlung vorzunehmen, wodurch er den Unfall leicht hätte verhindern können. …
Verschuldensteilung 1 : 2 zu Gunsten eines Motorradlenkers (gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmen), der obwohl eine Ölspur in einer Lawinengalerie für ihn erkennbar war, ihr nicht ausgewichen ist beziehungsweise seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt hat.