RS0120032
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.
Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, um eine Bereicherung zu vermeiden. Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. Bei …
Die Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den „jeweiligen“ Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im …
Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) besteht die Verbesserung eines Mangels regelmäßig darin, dass das gekaufte mangelhafte Exemplar durch ein mangelfreies ausgetauscht wird.
Ist ein zur Zeit der Übergabe noch behebbarer Mangel aufgrund natürlicher Fortentwicklung ohne Verschulden des Käufers unbehebbar geworden, so hat der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags.
Die Durchführung von Änderungen am Fahrzeug nach § 33 KFG ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist.
Ein behebbarer Mangel ist dann anzunehmen, wenn eine behördliche Bewilligung fehlt und diese nachgetragen werden könnte, das heißt nachträglich noch erwirkt werden könnte.
Auch wenn es sich um eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft handelt, kann der Werkbesteller nicht gleich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel leicht behebbar ist. Wird vom Werkbesteller dennoch die Übernahme und die Verbesserung abgelehnt, so muss er auch ohne Verbesserung …
Der Besteller kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn er zunächst Verbesserung verlangt, der Unternehmer aber die Verbesserung innerhalb angemessener Frist nicht vornimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel behebbar ist. Auch wiederholte Verbesserungsversuche muss der Käufer …
Behebbar ist ein Mangel dann, wenn die Mängelbehebung innerhalb absehbarer Zeit bewerkstelligt werden kann.
Ist ein Mangel nur auf Grund einer vollständigen „Umkonstruktion“ zu beheben, dann liegt ein unbehebbarer Mangel vor. Das ist dann der Fall, wenn ein zusätzliches Gerät bzw Änderungen oder Sachzusätze nötig sind, die die Sache zu einer anderen machen.
Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) ist im Fall eines Mangels Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung durch den Unternehmer hat der Käufer jedoch auch …